Impressum für Vereinswebsites — was nach § 5 DDG wirklich hinein muss
Ja, auch euer Verein braucht ein Impressum — die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt praktisch für jede Vereinswebsite. Die gute Nachricht: Ein korrektes Vereins-Impressum ist in einer halben Stunde erstellt, wenn man weiß, was hineingehört. Hier steht genau das — für den e. V., für nicht eingetragene Initiativen und für das Pflicht-Duo mit der Datenschutzerklärung. Keine Rechtsberatung, aber eine solide Orientierung.
Von der sozialfolio-Redaktion · Aktualisiert am 05.07.2026
- Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt praktisch für jede Vereinswebsite — „geschäftsmäßig“ heißt nicht gewerblich, und Gemeinnützigkeit befreit nicht.
- Beim e. V. müssen hinein: Vereinsname mit Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, Vorstand nach § 26 BGB, E-Mail, Registergericht und VR-Nummer.
- Nicht eingetragene Vereine und Initiativen brauchen ebenfalls ein Impressum — mit verantwortlicher Person statt Registerangaben, notfalls per c/o-Adresse.
- Impressum und Datenschutzerklärung sind ein Pflicht-Duo: beide von jeder Seite mit einem Klick erreichbar, üblicherweise im Footer.
- Das Abmahnrisiko ist für gemeinnützige Vereine überschaubar, steigt aber mit wirtschaftlicher Tätigkeit — und ein korrektes Impressum kostet nur eine halbe Stunde.
- Häufigste Fehler: veralteter Vorstand, fehlende VR-Nummer, Postfach statt Anschrift — ein jährlicher Fünf-Minuten-Check nach der Mitgliederversammlung beugt vor.
Warum die Impressumspflicht auch euren Verein trifft
Die Impressumspflicht steht seit Mai 2024 in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) — sie hat dort den alten § 5 Telemediengesetz (TMG) abgelöst, inhaltlich hat sich dabei wenig geändert. Sie gilt für alle „geschäftsmäßigen“ digitalen Dienste. Das Wort führt Vereine regelmäßig in die Irre: Geschäftsmäßig heißt nicht gewerblich oder gewinnorientiert, sondern nur, dass das Angebot nachhaltig und nicht rein privat betrieben wird. Eine Vereinswebsite, die den Verein darstellt, Mitglieder wirbt oder Veranstaltungen ankündigt, erfüllt das praktisch immer.
Die verbreitete Annahme „wir sind gemeinnützig, uns betrifft das nicht“ ist also falsch — und sie ist die häufigste Impressums-Lücke bei den rund 620.000 eingetragenen Vereinen in Deutschland (ZiviZ-Survey 2023). Nur eine rein private Website ohne jeden Außenbezug käme ohne Impressum aus; das ist bei einem Verein, der öffentlich auftritt, kaum je der Fall.
Übrigens gilt die Pflicht sinngemäß auch für eure Auftritte auf Social Media: Auch eine Facebook-Seite oder ein Instagram-Profil des Vereins braucht ein erreichbares Impressum — üblich ist der Link auf die Impressumsseite eurer Website. Ein Grund mehr, sie sauber aufzusetzen.
Pflichtangaben für den eingetragenen Verein (e. V.)
Für den eingetragenen Verein verlangt § 5 DDG im Kern folgende Angaben: den vollständigen Vereinsnamen mit dem Rechtsformzusatz „e. V.“, die ladungsfähige Anschrift (ein Postfach reicht nicht — es muss eine echte Adresse sein, in der Regel die Geschäftsstelle oder die Anschrift aus dem Vereinsregister), die Vertretungsberechtigten, also den Vorstand nach § 26 BGB mit Namen, sowie Kontaktmöglichkeiten für schnelle elektronische Kommunikation — eine E-Mail-Adresse ist Pflicht, eine Telefonnummer ist üblich und sinnvoll.
Dazu kommen die Registerangaben: das zuständige Registergericht (Amtsgericht) und die Vereinsregisternummer (VR-Nummer). Beides steht auf eurem Registerauszug. Falls euer Verein eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat — das ist bei Vereinen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb möglich —, gehört auch sie hinein; die Steuernummer vom Finanzamt dagegen nicht, die hat im Impressum nichts verloren.
Ein Zusatz, der oft vergessen wird: Wer auf der Website journalistisch-redaktionelle Inhalte veröffentlicht — etwa regelmäßige Berichte und Meldungen —, sollte nach § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrags eine inhaltlich verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benennen (das bekannte „Verantwortlich im Sinne des …“). Bei einer typischen Vereinswebsite mit News-Bereich ist diese Angabe die sichere Wahl. Ob jede einzelne Vereinsmeldung darunter fällt, ist Auslegungssache — die Angabe kostet nichts und schließt die Diskussion.
- Vollständiger Vereinsname mit Zusatz „e. V.“
- Ladungsfähige Anschrift — kein Postfach
- Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB, namentlich
- E-Mail-Adresse (Pflicht) und sinnvollerweise Telefonnummer
- Registergericht und Vereinsregisternummer (VR-Nummer)
- Falls vorhanden: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer — nicht die Finanzamts-Steuernummer
- Bei redaktionellen Inhalten: inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV
Nicht eingetragener Verein oder Initiative: Was gilt dann?
Auch wer nicht im Vereinsregister steht, kommt um das Impressum nicht herum. Der nicht eingetragene Verein ist rechtlich trotzdem ein Verein und kann am Rechtsverkehr teilnehmen — seine Website ist genauso geschäftsmäßig wie die des e. V. Es entfallen schlicht die Registerangaben, weil es keine gibt. Bleiben also: Name der Vereinigung, ladungsfähige Anschrift, die vertretungsberechtigten Personen mit Namen und die Kontaktdaten.
Bei losen Initiativen, Bürgerbewegungen oder Nachbarschaftsprojekten ohne feste Rechtsform stellt sich die Frage, wessen Name und Adresse dann erscheint. Die ehrliche Antwort: die einer echten, verantwortlichen Person — in der Regel derjenigen, die die Website betreibt. Das fühlt sich unangenehm an, wenn man die private Adresse nicht im Netz sehen will; Auswege sind eine c/o-Adresse über eine befreundete Organisation, ein Vereinsheim oder ein Büro, sofern dort tatsächlich Post zugestellt werden kann. Ein Fantasiename oder gar kein Impressum ist keiner.
Für wachsende Initiativen ist das übrigens ein praktisches Argument für die Vereinsgründung oder den Anschluss an einen Trägerverein: Mit dem e. V. bekommt ihr eine offizielle Anschrift, klare Vertretungsverhältnisse — und das Impressum wird zur Formalie. Bis dahin gilt: lieber ein ehrliches Impressum mit c/o-Adresse als eine angreifbare Website.
Das Pflicht-Duo: Impressum und Datenschutzerklärung
Das Impressum kommt selten allein: Nach Art. 13 DSGVO braucht praktisch jede Vereinswebsite zusätzlich eine Datenschutzerklärung — denn schon der bloße Aufruf der Seite verarbeitet personenbezogene Daten (IP-Adressen in Server-Logs), vom Kontaktformular ganz zu schweigen. Impressum und Datenschutzerklärung sind zwei getrennte Dokumente mit getrennten Aufgaben: Das eine sagt, wer hinter der Website steht, das andere, was mit Daten der Besucher passiert.
Die Datenschutzerklärung muss zur tatsächlichen Website passen. Sie beschreibt, welche Daten wozu verarbeitet werden — Hosting und Server-Logs, Kontaktformular, gegebenenfalls Newsletter, Statistik-Tools, eingebettete Karten oder Videos. Eine blind kopierte Muster-Erklärung, die Dienste nennt, die ihr nicht nutzt, oder verschweigt, was ihr nutzt, verfehlt ihren Zweck. Seriöse kostenlose Generatoren sind ein brauchbarer Start — durchlesen und anpassen musst du das Ergebnis trotzdem. Die Details für Vereine habe ich im eigenen Ratgeber zur DSGVO auf der Vereinswebsite zusammengestellt.
Für beide Dokumente gilt dieselbe Erreichbarkeits-Regel: von jeder Unterseite mit einem Klick erreichbar, klar als „Impressum“ und „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“ benannt. Der Standard-Ort ist der Footer — und genau dort suchen es auch Abmahner, Behörden und misstrauische Besucher. Verstecken gilt nicht: Ein Impressum, das nur über Umwege zu finden ist, gilt als nicht leicht erkennbar.
Abmahnrisiko nüchtern betrachtet
Wie schlimm ist ein fehlerhaftes Impressum wirklich? Nüchtern betrachtet: Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist eine Ordnungswidrigkeit, die theoretisch mit Bußgeld belegt werden kann, und es kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden — Letzteres allerdings vor allem von Mitbewerbern. Bei einem gemeinnützigen Verein ohne wirtschaftliche Konkurrenz ist die Wahrscheinlichkeit einer klassischen Wettbewerbs-Abmahnung deutlich geringer als bei einem Online-Shop. Panik ist also nicht angebracht.
Entwarnung ist aber auch nicht angebracht — aus drei Gründen. Erstens: Sobald euer Verein wirtschaftlich tätig wird (Tickets, Merchandise, Kurse, Sponsoring), rückt er in den Bereich, in dem abgemahnt wird. Zweitens: Impressums-Mängel sind der einfachste Aufhänger für jeden, der dem Verein aus anderen Gründen ans Bein will — der zerstrittene Ex-Funktionär ist im Vereinsleben keine theoretische Figur. Drittens kostet ein korrektes Impressum genau eine halbe Stunde; es gibt kein schlechteres Verhältnis von Risiko zu Vermeidungsaufwand.
Die häufigsten echten Fehler sind übrigens banal: Der Vorstand hat gewechselt und im Impressum steht noch der alte; die VR-Nummer fehlt; als Adresse steht ein Postfach; oder die Angaben verstecken sich als schlecht lesbares Bild statt als Text. Einmal im Jahr — etwa nach der Mitgliederversammlung — das Impressum gegenzulesen, kostet fünf Minuten und beseitigt die meisten Risiken. Und wie immer gilt: Dieser Artikel ist eine Orientierung aus der Praxis, keine Rechtsberatung; im Zweifel oder bei Sonderfällen fragt eine Anwältin oder die Rechtsberatung eures Dachverbands.
- Fehlendes Impressum = Ordnungswidrigkeit, mögliches Bußgeld, abmahnfähig — aber kein Grund zur Panik
- Risiko steigt mit wirtschaftlicher Tätigkeit: Tickets, Shop, Sponsoring
- Häufigste Fehler: alter Vorstand, fehlende VR-Nummer, Postfach statt Anschrift, Impressum als Bild
- Jährlicher Fünf-Minuten-Check nach der Mitgliederversammlung
- Bei Sonderfällen: Anwältin oder Rechtsberatung des Dachverbands fragen — dieser Artikel ist keine Rechtsberatung
Praktisch umsetzen — und was davon bei mir Standard ist
Zum Schluss die Umsetzung in vier Schritten: Erstens die Angaben zusammentragen — Registerauszug und Satzung neben die Tastatur legen, dann ist alles da. Zweitens das Impressum als echte Textseite anlegen (nicht als Bild, nicht als PDF), damit es lesbar, durchsuchbar und barrierefrei ist. Drittens Impressum und Datenschutzerklärung in den Footer verlinken, sodass beide von jeder Seite erreichbar sind. Viertens einen Pflege-Anker setzen: Nach jeder Vorstandswahl wandert „Impressum prüfen“ mit auf die To-do-Liste des neuen Vorstands.
Wenn ich eine Vereinswebsite baue, gehört dieses rechtliche Grundgerüst zum Standard, nicht zur Aufpreisliste: Impressum nach § 5 DDG, Datenschutzerklärung passend zur tatsächlich gebauten Website, SSL, EU-Hosting, cookielose Statistik und lokal eingebundene Schriften — also ohne das bekannte Google-Fonts-Abmahnthema. Die Inhalte des Impressums lieferst du (es sind ja eure Vereinsdaten), die saubere Umsetzung liefere ich, und bei der Übergabe zeige ich euch, wo ihr nach einem Vorstandswechsel selbst aktualisiert.
Das Ganze zu einem Preis, den ein Vereinsbudget verkraftet: das Vereins-Paket für 750 € — fest, einmalig, Endpreis nach § 19 UStG, ohne Abo. Ich bau gerade mein Portfolio im sozialen Bereich auf, deshalb der Referenzpreis: Ihr bekommt einen sauberen, rechtlich ordentlich aufgesetzten Auftritt, ich ein Referenzprojekt. Wenn du unsicher bist, ob euer aktuelles Impressum vollständig ist: Schick mir den Link, ich schaue unverbindlich drüber.
Häufige Fragen
Braucht unsere Vereinswebsite wirklich ein Impressum?+
Ja, praktisch immer. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt für alle geschäftsmäßigen digitalen Dienste — und geschäftsmäßig heißt nicht gewerblich, sondern nur nachhaltig und nicht rein privat betrieben. Eine Website, die den Verein darstellt, Mitglieder wirbt oder Termine ankündigt, erfüllt das. Auch Gemeinnützigkeit befreit nicht von der Pflicht. Nur rein private Seiten ohne Außenbezug sind ausgenommen — das trifft auf Vereinswebsites praktisch nie zu.
Was muss ins Impressum eines eingetragenen Vereins?+
Der vollständige Vereinsname mit Zusatz „e. V.“, die ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB mit Namen, eine E-Mail-Adresse sowie Registergericht und Vereinsregisternummer. Falls der Verein eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat, gehört sie ebenfalls hinein. Bei redaktionellen Inhalten wie einem News-Bereich sollte zusätzlich eine inhaltlich verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV benannt werden.
Was gilt für nicht eingetragene Vereine und Initiativen?+
Die Impressumspflicht gilt auch ohne Registereintrag — es entfallen nur die Registerangaben. Nötig sind Name der Vereinigung, eine ladungsfähige Anschrift, die vertretungsberechtigten Personen und Kontaktdaten. Bei losen Initiativen steht in der Regel die Person im Impressum, die die Website betreibt; wer die Privatadresse nicht nennen möchte, kann eine c/o-Adresse nutzen, sofern dort tatsächlich Post ankommt. Gar kein Impressum ist keine Option.
Reicht das Impressum, oder brauchen wir auch eine Datenschutzerklärung?+
Ihr braucht beides. Die Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO ist ein eigenes Pflichtdokument, denn schon der Seitenaufruf verarbeitet personenbezogene Daten wie IP-Adressen — dazu kommen Kontaktformular, Statistik oder eingebettete Inhalte. Sie muss beschreiben, was eure Website tatsächlich tut; blind kopierte Muster verfehlen den Zweck. Beide Dokumente müssen von jeder Unterseite mit einem Klick erreichbar sein, üblicherweise im Footer.
Wie hoch ist das Abmahnrisiko bei einem fehlerhaften Vereins-Impressum?+
Nüchtern: geringer als bei einem Online-Shop, aber nicht null. Impressums-Mängel sind eine Ordnungswidrigkeit und wettbewerbsrechtlich abmahnbar — relevant wird das vor allem, wenn der Verein wirtschaftlich tätig ist, etwa mit Ticketverkauf oder Sponsoring. Häufiger sind banale Fehler wie ein veralteter Vorstand oder eine fehlende VR-Nummer. Da ein korrektes Impressum nur eine halbe Stunde kostet, lohnt sich das Risiko schlicht nicht. Im Zweifel gilt: rechtlichen Rat einholen — das hier ist keine Rechtsberatung.
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Ist euer Impressum vollständig?
Schick mir den Link zu eurer Vereinswebsite — ich schaue kostenlos und unverbindlich drüber und sage dir, ob Impressum und Datenschutzerklärung handwerklich sauber aufgesetzt sind. Und wenn ihr neu baut: Das rechtliche Grundgerüst nach § 5 DDG und DSGVO gehört bei mir im Vereins-Paket zum Standard.