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Ratgeber

Fotos auf der Vereinswebsite: Recht am eigenen Bild & DSGVO — was ihr wirklich beachten müsst

Fotos machen eure Vereinswebsite lebendig — und werfen sofort Fragen auf: Dürfen wir das Mannschaftsfoto zeigen? Was ist mit Kindern? Brauchen wir für jedes Bild eine Unterschrift? Hier bekommst du die Regeln aus Kunsturhebergesetz und DSGVO verständlich erklärt, plus Prozesse, die im Ehrenamt wirklich funktionieren. Vorab ehrlich: Das ist eine sorgfältige Orientierung, keine Rechtsberatung.

Von der sozialfolio-Redaktion · Aktualisiert am 05.07.2026

Das Wichtigste in Kürze
  • Fotos auf der Vereinswebsite sind erlaubt — Grundregel ist die Einwilligung der abgebildeten Personen nach § 22 KUG und DSGVO.
  • § 23 KUG erlaubt Ausnahmen wie Übersichtsaufnahmen von Versammlungen, wird aber eng ausgelegt: gezielte Porträts brauchen immer eine Einwilligung.
  • Die DSGVO-Einwilligung muss freiwillig, informiert, zweckgebunden und dokumentiert sein — und ist jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.
  • Bei Kindern und Jugendlichen entscheiden die Sorgeberechtigten, ab etwa 14 bis 16 Jahren zusätzlich die Jugendlichen selbst (Doppel-Einwilligung).
  • Praktikabel im Ehrenamt: Sammel-Einwilligung im Aufnahmeantrag, Aushang plus Ansprache beim Fest, zentrale Ablage und ein fester Widerrufsprozess.
  • Kostenlose Musterformulierungen gibt es bei Landesdatenschutzbeauftragten und Landessportbünden — ihr müsst nichts selbst erfinden.

Kurz durchatmen: Fotos sind erlaubt — mit Regeln

Viele Vereine reagieren auf das Thema Datenschutz mit dem Radikalschnitt: gar keine Fotos mehr auf der Website, nur noch leere Sporthallen und Vereinsheime ohne Menschen. Das ist schade und unnötig. Fotos von Training, Auftritt und Sommerfest sind das, was euren Verein von einer Behördenseite unterscheidet — und sie sind rechtlich machbar, wenn ihr ein paar Grundregeln kennt und einen sauberen Prozess habt.

Zwei Rechtsgebiete spielen zusammen: das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz (§§ 22, 23 KUG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die Fotos erkennbarer Personen als personenbezogene Daten behandelt. Wie genau beide Regelwerke zueinander stehen, ist unter Juristen bis heute nicht abschließend geklärt — für euch als Verein heißt das praktisch: Wer die Anforderungen beider Welten erfüllt, ist auf der sicheren Seite.

Wichtig vorab: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Er gibt euch den Stand wieder, mit dem Landesdatenschutzbehörden und Landessportbünde in ihren Handreichungen arbeiten — als solide Grundlage für eure Vereinspraxis. Bei heiklen Einzelfällen, etwa einem Streit mit einem Mitglied, holt euch anwaltlichen Rat.

Recht am eigenen Bild: was §§ 22 und 23 KUG regeln

Die Grundregel steht in § 22 KUG und ist über hundert Jahre alt, aber glasklar: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. „Verbreiten“ umfasst dabei genau das, was ihr vorhabt — Fotos auf die Website stellen, in den Newsletter packen oder auf Social Media posten. Entscheidend ist die Erkennbarkeit: Auch wer nur von der Seite oder an seiner typischen Haltung erkennbar ist, ist „abgebildet“.

§ 23 KUG nennt Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung nötig ist: Bilder der Zeitgeschichte, Personen als bloßes Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit, und — für Vereine besonders relevant — Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Ein Übersichtsfoto eures Vereinsfests, auf dem das Geschehen im Vordergrund steht und keine einzelne Person herausgehoben wird, kann unter diese Ausnahme fallen.

Aber Vorsicht: Die Ausnahmen werden eng ausgelegt. Sobald ihr aus der Menge heranzoomt und ein Einzelporträt oder eine kleine Gruppe gezielt aufnehmt, ist es keine „Versammlungsaufnahme“ mehr — dann braucht ihr wieder die Einwilligung. Und selbst bei zulässigen Ausnahmen gilt § 23 Abs. 2 KUG: Berechtigte Interessen der Abgebildeten dürfen nicht verletzt werden. Ein unvorteilhaftes oder bloßstellendes Foto gehört nie auf die Website, egal wie die Rechtslage aussieht.

  • Grundregel § 22 KUG: Veröffentlichung nur mit Einwilligung der abgebildeten Person
  • Ausnahme „Versammlung“ (§ 23 KUG): Übersichtsaufnahmen vom Fest, bei denen das Geschehen im Vordergrund steht
  • Ausnahme „Beiwerk“: Personen zufällig am Rand — etwa Spaziergänger hinter eurem Vereinsheim
  • Keine Ausnahme: gezielte Einzel- und Gruppenporträts, herangezoomte Gesichter
  • Immer tabu: bloßstellende oder unvorteilhafte Aufnahmen — auch mit Einwilligung besser nicht

Die DSGVO kommt dazu: Einwilligung, Information, Widerruf

Seit 2018 gilt zusätzlich die DSGVO — und ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, ist ein personenbezogenes Datum. Das Veröffentlichen auf der Website ist eine Verarbeitung, und die braucht eine Rechtsgrundlage. Für Vereine ist das in aller Regel die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Manche berufen sich für die Öffentlichkeitsarbeit auf ein berechtigtes Interesse — das ist im Einzelfall vertretbar, aber die Einwilligung ist der Weg, den euch die Aufsichtsbehörden empfehlen und den ihr sauber dokumentieren könnt.

Eine DSGVO-Einwilligung hat klare Anforderungen: Sie muss freiwillig sein (niemand darf Nachteile haben, wer Nein sagt), informiert (die Person weiß, wofür und wo die Fotos verwendet werden), zweckgebunden (Website ist nicht automatisch auch Facebook) und jederzeit widerrufbar. Der Widerruf wirkt dabei nur für die Zukunft — was bis dahin rechtmäßig online stand, war nicht rückwirkend illegal. Aber ab dem Widerruf muss das Foto zügig verschwinden.

Dazu kommen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO: In eurer Datenschutzerklärung sollte stehen, dass und wofür ihr Fotos verarbeitet, auf welcher Rechtsgrundlage, wie lange, und welche Rechte Betroffene haben. Und weil der Verein nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachweisen können muss, dass Einwilligungen vorliegen, gilt in der Praxis: schriftlich oder digital dokumentiert einholen — nicht per Handschlag am Grillstand.

Kinder und Jugendliche: doppelte Vorsicht, klare Prozesse

Bei Minderjährigen wird es ernster — und das zu Recht. Fotos von Kindern im Netz sind sensibel, und die Einwilligung müssen grundsätzlich die Sorgeberechtigten erteilen. Bei gemeinsamem Sorgerecht empfehlen viele Handreichungen, beide Elternteile unterschreiben zu lassen, gerade bei getrennt lebenden Eltern. Das klingt bürokratisch, erspart euch aber genau den Konflikt, den ihr nicht haben wollt: einen Elternteil, der das Foto seines Kindes nie erlaubt hat.

Ab dem Jugendalter kommt die Einsichtsfähigkeit dazu: Etwa ab 14 bis 16 Jahren solltet ihr zusätzlich die Jugendlichen selbst fragen — die sogenannte Doppel-Einwilligung von Sorgeberechtigten und Jugendlichem gilt als der saubere Weg. Ein 16-jähriger Torwart, dessen Eltern zugestimmt haben, der selbst aber nicht auf die Website will, hat ein Wort mitzureden.

Zwei Praxisregeln machen euch das Leben leichter: Erstens, Freiwilligkeit ernst nehmen — „ohne Fotoeinwilligung keine Turnierteilnahme“ geht nicht, das kippt die Einwilligung. Kinder ohne Einwilligung stellt ihr beim Mannschaftsfoto einfach an den Rand oder macht ein zweites Bild ohne sie. Zweitens, Datensparsamkeit bei Namen: Vollständige Namen unter Kinderfotos sind selten nötig. Vorname und Mannschaft reichen fast immer — oder ihr lasst die Namen ganz weg.

Vereinsfest, Mannschaftsfoto, Turnier: die typischen Praxisfälle

Das Mannschaftsfoto ist der einfachste Fall, weil es geplant ist: Ihr wisst vorher, wer draufkommt, und könnt die Einwilligungen in Ruhe einsammeln — am besten einmal pro Saison für alle Aktiven. Fragt dabei getrennt ab, ob auch die Namensnennung in Aufstellung oder Bildunterschrift in Ordnung ist. Wer Ja zum Foto, aber Nein zum Namen sagt, taucht eben ohne Namen auf.

Das Vereinsfest ist der klassische Graubereich. Praktikabel ist eine Kombination: Kündigt in der Einladung und per gut sichtbarem Aushang am Eingang an, dass fotografiert wird und wo die Bilder erscheinen sollen. Macht den Fotografen erkennbar und gebt Gästen eine einfache Möglichkeit, Nein zu sagen — wer nicht aufs Bild will, sagt dem Fotografen Bescheid oder bekommt auf Wunsch ein Erkennungszeichen. Übersichtsaufnahmen des Festgeschehens sind dann meist unkritisch; für Porträts und kleine Gruppen fragt der Fotograf kurz — ein dokumentiertes mündliches Ja plus Aushang ist deutlich besser als gar nichts, die schriftliche Einwilligung bleibt der Goldstandard.

Bei Turnieren und Auswärtsspielen kommen fremde Mannschaften und Zuschauer dazu, von denen ihr keine Einwilligungen habt. Konzentriert euch dort auf eure eigenen Leute, auf Spielszenen aus der Distanz und Übersichtsbilder — und klärt bei eigenen Veranstaltungen mit Gastvereinen vorab, ob deren Teilnehmende informiert sind. Viele Verbände regeln das inzwischen über die Turnierausschreibung.

  • Mannschaftsfoto: einmal pro Saison Einwilligungen einsammeln, Namensnennung separat abfragen
  • Vereinsfest: Ankündigung in Einladung + Aushang, erkennbarer Fotograf, einfache Widerspruchsmöglichkeit
  • Übersichtsaufnahmen vom Festgeschehen: meist unkritisch — Porträts: kurz fragen
  • Turniere: Fokus auf eigene Aktive, Distanz-Spielszenen, Absprache mit Gastvereinen
  • Faustregel: Je gezielter eine Person im Fokus steht, desto klarer braucht ihr ihre Einwilligung

So baut ihr einen praktikablen Einwilligungsprozess auf

Der größte Fehler ist, Einwilligungen fallweise und mündlich zu regeln — das hält keiner nach. Besser: Ihr integriert eine Foto-Einwilligung in den Aufnahmeantrag, als eigenen, getrennt ankreuzbaren Abschnitt. Wichtig ist die Trennung: Die Mitgliedschaft darf nicht davon abhängen, ob jemand die Fotoklausel unterschreibt. Für Bestandsmitglieder holt ihr die Einwilligung einmalig nach, etwa zur Jahreshauptversammlung oder mit dem Beitragsbescheid.

In die Einwilligungserklärung gehören: wer verantwortlich ist (der Verein mit Anschrift), wofür die Fotos verwendet werden (Website, Newsletter, Social Media, Vereinszeitung — einzeln ankreuzbar), der Hinweis auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, und bei Minderjährigen die Unterschriftszeile für die Sorgeberechtigten. Fertige Musterformulierungen müsst ihr nicht selbst erfinden: Die Landesdatenschutzbeauftragten und die Landessportbünde stellen kostenlose Vorlagen bereit, die ihr an euren Verein anpassen könnt.

Genauso wichtig wie das Einsammeln ist die Verwaltung: ein zentraler Ordner (analog oder digital) mit allen Einwilligungen, eine kurze Liste, wer was erlaubt hat, und ein klarer Prozess für den Widerruf — wer meldet ihn an wen, und wer nimmt das Foto binnen weniger Tage von der Website? Wenn eure Website gut gepflegt werden kann, ist das eine Sache von Minuten. Genau deshalb baue ich Vereinswebsites so, dass ihr Galerien selbst verwaltet und ein einzelnes Bild ohne Technikwissen entfernen könnt — und das Datenschutz-Grundgerüst mit Datenschutzerklärung und cookieloser Statistik ist von Anfang an mitgedacht.

  • Foto-Einwilligung als getrennter, freiwilliger Abschnitt im Aufnahmeantrag
  • Verwendungszwecke einzeln ankreuzbar: Website, Newsletter, Social Media, Vereinszeitung
  • Muster gibt es kostenlos bei Landesdatenschutzbeauftragten und Landessportbünden
  • Zentrale Ablage aller Einwilligungen — der Verein muss sie nachweisen können
  • Fester Widerrufsprozess: klare Zuständigkeit, Foto binnen weniger Tage offline

Häufige Fragen

Brauchen wir für jedes Foto auf der Vereinswebsite eine schriftliche Einwilligung?+

Nicht für jedes einzelne Bild, aber für jede erkennbar abgebildete Person eine dokumentierte Einwilligung, die den Verwendungszweck abdeckt. Praktikabel ist eine Sammel-Einwilligung pro Mitglied — etwa im Aufnahmeantrag oder einmal pro Saison — die Website, Newsletter und Social Media getrennt ankreuzbar abfragt. Schriftform ist gesetzlich nicht zwingend, aber der Verein muss die Einwilligung nachweisen können, und das gelingt schriftlich oder digital am besten.

Dürfen wir Mannschaftsfotos mit Namen veröffentlichen?+

Ja, wenn die Einwilligungen sowohl das Foto als auch die Namensnennung abdecken — fragt beides getrennt ab. Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten zustimmen, ab etwa 14 bis 16 Jahren zusätzlich die Jugendlichen selbst. Bei Kinderfotos empfiehlt sich Datensparsamkeit: Vorname und Mannschaft reichen fast immer, oft könnt ihr auf Namen ganz verzichten.

Was müssen wir tun, wenn jemand seine Einwilligung widerruft?+

Der Widerruf wirkt für die Zukunft: Ihr müsst die betroffenen Fotos zügig von Website und Social-Media-Kanälen entfernen, rückwirkend war die Veröffentlichung aber nicht rechtswidrig. Wichtig ist ein klarer interner Prozess — wer nimmt den Widerruf entgegen, wer löscht das Bild, in welchem Zeitraum. Eine Website, die ihr selbst pflegen könnt, macht daraus eine Sache von Minuten statt ein Ticket beim externen Webmaster.

Reicht beim Vereinsfest ein Aushang, dass fotografiert wird?+

Ein Aushang allein ist keine Einwilligung, aber ein wichtiger Baustein: Er erfüllt die Informationspflicht und stützt Übersichtsaufnahmen, die unter die Versammlungsausnahme des § 23 KUG fallen können. Für gezielte Porträts und kleine Gruppen solltet ihr trotzdem fragen. Bewährt hat sich die Kombination aus Ankündigung in der Einladung, gut sichtbarem Aushang, erkennbarem Fotografen und einer einfachen Möglichkeit, Nein zu sagen.

Was ist mit alten Fotos, die schon seit Jahren auf unserer Website stehen?+

Nehmt sie nicht panisch offline, sondern geht sie systematisch durch: Bilder ohne erkennbare Personen sind unkritisch, Übersichtsaufnahmen von Veranstaltungen meist auch. Bei Porträts und Gruppenbildern ohne dokumentierte Einwilligung wägt ehrlich ab — im Zweifel entfernen oder die Einwilligung nachholen, besonders bei Kinderfotos. Ein Website-Relaunch ist der perfekte Anlass für diese Inventur, weil ihr ohnehin entscheidet, welche Inhalte mitkommen.

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